Wussten Sie, dass der Begriff gewahrsam definition nicht nur in der Juristerei eine entscheidende Rolle spielt, sondern auch im Alltag von großer Bedeutung ist? Gewahrsam bezeichnet die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, die gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers begründet wird. Es handelt sich dabei um eine rechtliche Maßnahme, die sich jedoch von einer Festnahme unterscheidet.
Die Tathandlung Wegnahme
Die Wegnahme ist eine der Tathandlungen, die den Gewahrsam betreffen. Sie besteht aus drei Schritten:
- Prüfung, ob die Sache im Gewahrsam eines anderen stand
- Prüfung, ob dieser Gewahrsam aufgehoben und neuer Gewahrsam begründet wurde
- Prüfung, ob der Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgte
Die Wegnahme bezieht sich auf den Gewahrsam und umfasst den Prozess des Gewahrsamswechsels. Es wird untersucht, ob die Sache sich bereits im Gewahrsam einer anderen Person befand, ob dieser Gewahrsam beendet und ein neuer Gewahrsam begründet wurde. Wichtig ist auch, ob der Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers stattgefunden hat.
Beispiel einer Wegnahme aus rechtlicher Sicht
Gewahrsamsinhaber | Sache | Gewahrsamswechsel |
---|---|---|
Alexander | Handy | Ohne Einverständnis von Alexander nimmt Ben das Handy weg und behält es für sich. |
Laura | Portemonnaie | Ein Unbekannter entwendet Lauras Portemonnaie aus ihrer Handtasche. |
In beiden Fällen liegt eine Wegnahme vor, da die Sache im Gewahrsam eines anderen stand, der Gewahrsam aufgehoben wurde und ein neuer Gewahrsam begründet wurde. Der Gewahrsamswechsel erfolgte ohne das Einverständnis der Gewahrsamsinhaber.
Definition des Gewahrsams
Der Gewahrsam ist eine tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. Es handelt sich dabei um eine physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, bei der keine wesentlichen Hindernisse dem Einwirkungswillen entgegenstehen. Der Gewahrsam unterscheidet sich vom Eigentum und Besitz, kann aber daraus abgeleitet werden.
Um Gewahrsam zu erlangen, ist es erforderlich, dass eine Person die Möglichkeit hat, die Kontrolle über eine Sache auszuüben. Diese Sachherrschaft muss auf einem natürlichen Herrschaftswillen basieren, der den Wunsch beinhaltet, tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben. Es ist wichtig zu beachten, dass der Gewahrsam nicht durch bloßen Besitz oder Eigentum allein entsteht. Vielmehr ist eine aktive physische Kontrolle über die Sache erforderlich, ohne wesentliche Hindernisse, die dem Einwirkungswillen entgegenstehen.
Ein Beispiel für Gewahrsam ist der Besitz eines Schlüssels zu einem Auto. Der Besitzer des Autos hat den natürlichen Herrschaftswillen, die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug auszuüben und kann dies auch tun, solange keine Hindernisse den Einwirkungswillen behindern. Solange die Person den Schlüssel besitzt und die Kontrolle über das Auto hat, gilt sie als Gewahrsamsinhaber.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Gewahrsam nicht absolut ist und bestimmte rechtliche Beschränkungen unterliegen kann. Zum Beispiel kann der Gewahrsamsinhaber seine Sachherrschaft nicht gegenüber rechtmäßigen Ansprüchen Dritter ausüben. Dennoch ist der Gewahrsam ein wesentlicher Bestandteil des Rechts und spielt insbesondere im Bereich des Diebstahls eine wichtige Rolle.
Tabelle: Unterschiede zwischen Gewahrsam, Eigentum und Besitz
Gewahrsam | Eigentum | Besitz |
---|---|---|
Physische Kontrolle über eine Sache | Rechtlicher Anspruch auf eine Sache | Tatsächlicher Besitz einer Sache |
Natürlicher Herrschaftswille | Rechtliche Eigentumsrechte | Tatsächliche physische Kontrolle |
Kann aus Eigentum und Besitz abgeleitet werden | Kann Gewahrsam und Besitz beinhalten | Kann Gewahrsam und Eigentum beinhalten |
Der Gewahrsam ist eine wichtige rechtliche Komponente, die verschiedene Aspekte des täglichen Lebens beeinflusst. Er spielt insbesondere für den Diebstahl eine entscheidende Rolle, da er ein wesentliches Element des Diebstahls darstellt. Durch das Verständnis des Gewahrsams können sowohl rechtliche Fachleute als auch die breite Öffentlichkeit eine fundierte Diskussion und Beurteilung dieser Fragen führen.
Gewahrsamsverhältnisse
In der Rechtspraxis treten verschiedene Gewahrsamsverhältnisse auf, die wir im Folgenden genauer betrachten werden.
1. Alleingewahrsam
Beim Alleingewahrsam handelt es sich um eine Situation, in der eine Person alleiniger Gewahrsamsinhaber ist. Das bedeutet, dass nur eine einzelne Person die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt.
2. Mitgewahrsam
Unter dem Mitgewahrsam versteht man, wenn mehrere Personen gemeinsam Gewahrsam an einer Sache ausüben. Der Gewahrsam wird also von mehreren Personen geteilt und gemeinschaftlich ausgeübt.
3. Gewahrsamsenklave
Es kann auch Gewahrsamsenklaven geben, bei denen sich der Gewahrsam auf bestimmte Bereiche oder Gegenstände beschränkt. Ein Beispiel dafür ist der Gewahrsam über den eigenen Körper oder das eigene Fahrzeug.
Gewahrsamsverhältnis | Erläuterung |
---|---|
Alleingewahrsam | Einzelne Person ist alleiniger Gewahrsamsinhaber |
Mitgewahrsam | Mehrere Personen üben gemeinsam Gewahrsam aus |
Gewahrsamsenklave | Gewahrsam beschränkt sich auf bestimmte Bereiche oder Gegenstände |
Egal welches Gewahrsamsverhältnis vorliegt, es ist wichtig zu beachten, dass der Gewahrsam immer auf einem natürlichen Herrschaftswillen beruht und die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausdrückt.
Gewahrsamswille
Der Gewahrsamswille ist der Wille zur Sachherrschaft und kann auch bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen vorhanden sein. Es gibt den generellen Gewahrsamswille, bei dem der Gewahrsamsinhaber grundsätzlich die tatsächliche Gewalt über alle Gegenstände innerhalb seines Herrschaftsbereichs ausüben will. Der potenzielle Gewahrsamswille gilt für schlafende oder bewusstlose Personen, bei denen angenommen wird, dass der Sachherrschaftswille trotz fehlender Willensbildung weiterhin besteht.
Genereller Gewahrsamswille
Der generelle Gewahrsamswille beschreibt den grundsätzlichen Willen des Gewahrsamsinhabers, die tatsächliche Gewalt über alle Gegenstände innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs auszuüben. Dies bedeutet, dass er die Sachen in seinem Gewahrsam nach Belieben nutzen, verändern oder auch einschränken kann. Der generelle Gewahrsamswille ist unabhängig von der konkreten Nutzung oder dem spezifischen Zweck der betreffenden Gegenstände.
Potenzieller Gewahrsamswille
Der potenzielle Gewahrsamswille ist relevant für Personen, die sich in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder des Schlafs befinden. Obwohl sie in diesem Zustand keine Willensbildung oder bewusste Sachherrschaft ausüben können, wird angenommen, dass der Gewahrsamswille trotzdem besteht. Dies basiert auf der Annahme, dass diese Personen, wenn sie bei Bewusstsein wären, Sachen innerhalb ihres Herrschaftsbereichs kontrollieren oder über sie verfügen würden.
Gelockerter Gewahrsam
Ein gelockerter Gewahrsam bezieht sich auf eine vorübergehende Verhinderung der tatsächlichen Sachherrschaft, während der Gewahrsam an der Sache erhalten bleibt. Dies tritt zum Beispiel auf, wenn Autos geparkt werden oder Gepäck vorübergehend aufbewahrt wird. In solchen Fällen ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt vorübergehend verhindert.
Es könnte ein Bild eines geparkten Autos oder eines Gepäckraums sein, um den punktuellen Sachverhalt visuell zu unterstützen.
Einverständnis des Gewahrsamsinhabers
Bei einem Gewahrsamsbruch, der im Einverständnis mit dem Gewahrsamsinhaber erfolgt, handelt es sich um ein tatbestandsausschließendes Einverständnis. Hierbei wird keine Wegnahme angenommen. Die entscheidende Frage ist, ob nach der Verkehrsauffassung das Einverständnis vorliegt oder nicht. Ein Beispiel für ein solches Einverständnis ist der Diebesfallen-Fall. Dabei erfolgt der Gewahrsamsbruch im Einverständnis mit dem Gewahrsamsinhaber, um den Dieb zu überführen.
Gewahrsamsbruch mit Einverständnis
Einverständnis ist ein bedeutender Faktor im Zusammenhang mit Gewahrsamsbrüchen. Wenn der Gewahrsamsinhaber dem Eindringen in seinen Gewahrsam zustimmt, liegt kein rechtsprechlich relevanter Gewahrsamsbruch vor. In solchen Fällen wird von einem tatbestandsausschließenden Einverständnis ausgegangen. Hierbei spielt die Verkehrsauffassung eine entscheidende Rolle, um zu beurteilen, ob das Einverständnis vorliegt oder nicht.
Der Diebesfallen-Fall
Ein bekanntes Beispiel für einen Gewahrsamsbruch mit Einverständnis ist der Diebesfallen-Fall. Dabei handelt es sich um eine spezielle Situation, in der der Gewahrsamsbruch zum Zweck der Überführung eines Diebes erfolgt. Der Gewahrsamsinhaber stimmt dem Eindringen in seinen Gewahrsam zu, um den Dieb zu stellen. Es wird angenommen, dass in diesem Fall kein tatbestandsrelevantes Unrecht vorliegt, da das Einverständnis das Tatbestandsmerkmal des Gewahrsamsbruchs ausschließt.
Ereignis | Rechtsfolge |
---|---|
Gewahrsamsbruch mit Einverständnis des Gewahrsamsinhabers | Kein tatbestandliches Unrecht liegt vor (tatbestandsausschließendes Einverständnis) |
Gewahrsamsbruch ohne Einverständnis des Gewahrsamsinhabers | Wegnahme liegt vor |
Prüfungsschema zum Diebstahl
Das Prüfungsschema zum Diebstahl besteht aus dem objektiven und subjektiven Tatbestand. Beim objektiven Tatbestand wird geprüft, ob eine fremde bewegliche Sache weggenommen wurde. Beim subjektiven Tatbestand wird geprüft, ob der Täter Vorsatz in Bezug auf den Diebstahl und die rechtswidrige Zueignung hatte.
Der objektive Tatbestand des Diebstahls setzt voraus, dass eine fremde bewegliche Sache weggenommen wurde. Dabei handelt es sich um eine Sache, die im Allein-, Mit- oder Gesamthandeigentum eines anderen steht. Das bedeutet, dass der Täter nicht berechtigt sein darf, über die Sache zu verfügen.
Der subjektive Tatbestand des Diebstahls bezieht sich auf den Vorsatz des Täters. Dies bedeutet, dass der Täter den Diebstahl beabsichtigen und auch die rechtswidrige Zueignung der gestohlenen Sache beabsichtigen muss. Es reicht nicht aus, lediglich die Sache wegzunehmen, es muss auch eine Absicht zur Aneignung vorhanden sein.
Das Prüfungsschema zum Diebstahl dient dazu, die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls zu überprüfen und festzustellen, ob eine Straftat vorliegt. Dabei müssen sowohl der objektive Tatbestand als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein.
Ein Beispiel für den objektiven Tatbestand des Diebstahls ist, wenn eine Person eine Geldbörse aus einer fremden Handtasche nimmt. Die fremde bewegliche Sache, in diesem Fall die Geldbörse, wird weggenommen. Wenn die Person außerdem die Absicht hat, die Geldbörse rechtswidrig für sich zu behalten, erfüllt sie den subjektiven Tatbestand des Diebstahls.
Tatobjekt des Diebstahls
Es gibt einen bestimmten Gegenstand, der im Fokus des Diebstahls steht – das Tatobjekt. Bei einem Diebstahl handelt es sich um den rechtswidrigen Besitzwechsel einer fremden beweglichen Sache.
Das Tatobjekt des Diebstahls ist also eine Sache, die fremd ist und als beweglich gilt. Dabei handelt es sich um eine körperliche, tatsächlich fortgeschaffte Sache, die im Allein-, Mit- oder Gesamthandeigentum einer anderen Person steht. Es darf sich nicht um eine Sache handeln, die bereits im Alleingewahrsam des Täters steht.
Dieses Tatobjekt kann eine Vielzahl von Formen annehmen – vom einfachen Diebstahl eines Mobiltelefons bis hin zu einem Einbruch in ein Kunstgalerie zur Entwendung wertvoller Gemälde. Was diese Fälle jedoch gemeinsam haben, ist die Tatsache, dass sie alle den Besitz einer fremden beweglichen Sache betreffen.
Probleme bei der Eigentumsbestimmung
Die Eigentumsbestimmung spielt eine entscheidende Rolle bei der Feststellung, ob eine Sache als fremd angesehen werden kann. Hierbei werden verschiedene zivilrechtliche Vorschriften herangezogen, um die Eigentumsverhältnisse zu klären. Dabei können auch Rechte Dritter eine Rolle spielen und die Eigentumsverhältnisse beeinflussen.
Eine besondere Herausforderung bei der Eigentumsbestimmung sind herrenlose Sachen. Herrenlose Sachen sind Gegenstände, bei denen der Eigentümer nicht mehr feststellbar ist oder auf sein Eigentum verzichtet hat. In solchen Fällen kann eine andere Person das Eigentum an solchen herrenlosen Sachen für sich beanspruchen.
Um strittige Fälle zu klären und die Eigentumsbestimmung durchzuführen, ist es oft notwendig, umfassende Recherchen durchzuführen und alle relevanten Informationen zusammenzutragen. Dies kann sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Kontext von Bedeutung sein.
Rechte Dritter und ihre Auswirkungen auf die Eigentumsbestimmung
Bei der Eigentumsbestimmung müssen auch die Rechte Dritter berücksichtigt werden. Rechte Dritter sind Ansprüche oder Rechte, die andere Personen oder Organisationen an einer Sache haben können. Diese Rechte können die Eigentumsverhältnisse beeinflussen und müssen daher im Rahmen der Eigentumsbestimmung berücksichtigt werden.
Beispiele für Rechte Dritter sind Pfandrechte, Hypotheken oder auch Rechte aus Miet- oder Pachtverträgen. Diese Rechte können dazu führen, dass eine Sache nicht frei veräußerbar ist oder dass bestimmte Einschränkungen für den Eigentümer gelten. Daher ist es wichtig, diese Rechte zu prüfen und ihre Auswirkungen auf die Eigentumsbestimmung zu verstehen.
Herrenlose Sachen und ihre Eigentumsverhältnisse
Herrenlose Sachen stellen eine besondere Herausforderung bei der Eigentumsbestimmung dar. Bei solchen Sachen kann der Eigentümer nicht mehr festgestellt werden oder hat auf sein Eigentum verzichtet. In solchen Fällen kann eine andere Person das Eigentum an der herrenlosen Sache für sich beanspruchen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass herrenlose Sachen nicht automatisch allen gehören, sondern dass auch hier bestimmte Vorschriften und Regelungen gelten. In einigen Fällen können herrenlose Sachen beispielsweise dem Staat zufallen oder anderen rechtlichen Bestimmungen unterliegen.
Die Eigentumsbestimmung von herrenlosen Sachen erfordert daher eine genaue Prüfung und Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Hierbei können zivilrechtliche Vorschriften, aber auch gesetzliche Regelungen zur Anwendung kommen.
Eigentumsfähigkeit von Sachen
Um als Eigentum angesehen zu werden, muss eine Sache eigentumsfähig sein. Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich zur Rechtsordnung gehört und Gegenstand eines Eigentumsrechts sein kann. Die Frage der Eigentumsfähigkeit kann je nach Art der Sache unterschiedlich beantwortet werden.
Bei Tieren gilt die Eigentumsfähigkeit als unumstritten. Menschen können Tiere als ihr rechtliches Eigentum besitzen, solange dies im Einklang mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen steht.
Die Eigentumsfähigkeit von menschlichen Leichen ist hingegen umstritten. Während es in einigen Rechtsordnungen möglich ist, eine Leiche als Eigentum anzusehen, wird dies in anderen Rechtsordnungen verneint. In solchen Fällen wird die Leiche als res derelicta betrachtet, also als herrenlose Sache, die keinen Eigentümer hat.
Herrenlose Sachen können ebenfalls eigentumsfähig sein. Wenn eine Sache von ihrem bisherigen Eigentümer aufgegeben wurde und kein neuer Eigentümer festgestellt werden kann, kann sie als herrenlos gelten. In solchen Fällen kann eine Person, die die Sache in Besitz nimmt, unter bestimmten Voraussetzungen Eigentum daran erwerben.
Beispiel für die Eigentumsfähigkeit:
Ein Hund namens Max wird von Herrn Schmidt als Haustier gehalten. Max ist ein eigentumsfähiges Lebewesen und gehört rechtlich gesehen Herrn Schmidt. Dies bedeutet, dass Herr Schmidt das Recht hat, über Max zu entscheiden und ihn zu besitzen. Der Hund Max kann nicht einfach von jemand anderem in Besitz genommen werden, da er bereits einen Eigentümer hat.
Sache | Eigentumsfähigkeit |
---|---|
Tiere | Eigentumsfähig |
Menschliche Leichen | Umstritten |
Herrenlose Sachen | Eigentumsfähig |
Fazit
Der Gewahrsam wird als die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache definiert, die gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers begründet wird. Im Unterschied zur Festnahme handelt es sich beim Gewahrsam um eine rechtliche Maßnahme. Beim Prüfungsschema zum Diebstahl werden der objektive und der subjektive Tatbestand geprüft. Dabei wird untersucht, ob eine fremde bewegliche Sache weggenommen wurde und ob der Täter Vorsatz in Bezug auf den Diebstahl hatte.